FAQ
1. Was kann ich als Arbeitnehmer steuerfrei dazu verdienen?2. Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?
3. Wie bereite ich meine Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater vor?
4. Wann muss ich als Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung)?
5. Sind Einkünfte aus einer nichtselbständigen "geringfügigen Beschäftigung" steuerpflichtig?
6. Wie hoch ist das aktuelle Kilometergeld?
7. Wann erhalte ich eine Pendlerpauschale?
8. Wieviel kann man als Student dazuverdienen?
9. Wie hoch sind die steuerfreien Tages-/Nächtigungsgelder?
1. Was kann ich als Arbeitnehmer steuerfrei dazu verdienen?
Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, z.b.
- Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft
- aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
- aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag
- aus Vermietung und Verpachtung
Der Freibetrag von 730 Euro steht allerdings nicht zu, wenn Sie zu diesen anderen Einkünften weitere lohnsteuerpflichtige Einkünfte (zB zweite Pension) beziehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn dafür - wegen der geringen Höhe - vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten wird.
Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sind aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich sieben Jahre lang aufzubewahren. Am 1.1.2007 hat also die Aufbewahrungspflicht für 1999 geendet. Bevor Sie diese Unterlagen "entsorgen" sollten Sie jedoch einige Punkte beachten.
Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft, von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Im Umsatzsteuerrecht ist eine eigene Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 12 Jahre lang aufzubewahren. In bestimmten Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist sogar 22 Jahre.
Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen - wie auch im Steuerrecht - grundsätzlich 7 Jahre lang aufzubewahren. Auch hier verlängert sich die Frist, wenn die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung etwa in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie uns besser zuvor konsultieren.
1. Belegübergabe
Die Belege sollten monatlich (bei Umsatz unter € 22.000,00 vierteljährlich) an uns übergeben werden, um die Buchhaltung durchführen zu können.
Wir ersuchen die Buchhaltungsunterlagen möglichst innerhalb der ersten vierzehn Tage des darauf folgenden Monats (d.h. 15. des folgenden Monats) an uns zu übermitteln. Bis dahin sollten auch sämtliche Bankauszüge sowie Eingangsrechnungen im Unternehmen sein, ebenso sollten alle Ausgangsrechnungen, welche das zu buchende Monat betreffen, bereits geschrieben sein.
2. Belegaufbereitung
Bei einer doppelten Buchhaltung (GmbH, etc.) ist es sinnvoll fünf Belegkreise zu bilden:
- Ausgangsrechnungen
- Eingangsrechnungen
- Kassabuch
- Bank
- Lohnverrechnung
Unterkreise sind selbstverständlich möglich, wie zB im Belegkreis Bank: Bank Austria BA oder Erste Oesterreichische EÖ.
2.1. Ausgangsrechnungen
Die Ausgangsrechnungen müssen jedes Jahr mit einer neuen Nummer beginnend durchnummeriert sein. Es ist daher sinnvoll eine Ausgangsrechnungsliste anzulegen in welche sämtliche Ausgangsrechnungen mit Nummern eingetragen werden. Diese Ausgangsrechnungsliste ist uns laufend in Kopie zu übermitteln.
Die Ausgangsrechnungen sollten der Nummer nach geordnet sein, beginnend unten mit der ersten Ausgangsrechnung des laufenden Monats.
Sollte es mehrere Erlöskreise geben, dann ist darauf zu achten, dass diese auch in der Ausgangsrechnungsliste vermerkt werden!
2.2. Eingangsrechnungen
Eingangsrechnungen sind mit einer laufenden Nummer zu versehen und in eine Eingangsrechnungsliste einzutragen. Diese Eingangsrechnungsliste hat die Daten laut beiliegendem Muster zu umfassen. Eine Kopie dieser Eingangsrechnungsliste sowie die Eingangsrechnungen sind zu übermitteln.
2.3. Kassabuch
Das Kassabuch kann entweder händisch oder über EDV geführt werden. Sämtliche dazugehörigen Belege sind mit zu übermitteln. (Bei mehreren Seiten - Zwischensumme nicht vergessen!)
2.4. Bank
Ein eigenes Bankbuch ist nicht erforderlich. Es genügen die chronologisch sortierten Auszüge samt allen dazugehörigen Überweisungsträgern.
Bankauszug oben – danach nach Bewegungen sortiert gereiht.
Die Bankauszüge sind aufsteigend geordnet, d.h. der jüngste Bankauszug liegt oben auf.
2.5. Lohnverrechnung
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Erfolgt die Lohnverrechnung durch Sie selbst, ist der Buchungsbeleg beizulegen.
Erfolgt die Lohnverrechnung direkt durch die Kanzlei, wird der Buchungsbeleg intern weitergegeben. Die Zahlungen von Löhnen und Gehältern bzw. Abgaben werden im Kassabuch eingetragen bzw. bei den Bankauszügen erfasst.
3. Buchhaltungsauswertungen
Von der Kanzlei wird die monatliche Buchhaltung erstellt. Folgende Unterlagen werden an den Klienten übermittelt (sofern gewünscht):
- kurzfristige Erfolgsrechnung
- Saldenliste
- Kostenrechnungsauswertungen
- OP- Liste
- Umsatzaufstellung
- Zahlschein Umsatzsteuer (je nach Klient!)
Die Buchhaltung wird so zeitgerecht übermittelt werden, dass eine Überweisung der Umsatzsteuer möglich ist.
Sollten die Belege dem zuständigen Sachbearbeiter zu spät übermittelt worden sein, und eine termingerechte Erledigung nicht mehr möglich, sind die damit verbundenen Folgen (zB Säumniszuschläge - Finanzamt) vom Klienten zu tragen!
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie als Arbeitnehmer in folgenden Fällen abgeben:
- Sie beziehen gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge, die in Summe (Kennzahl 245 auf den Lohnzetteln) mehr als 8.720 Euro (2004: 10.000 Euro) betragen.
Beispiele:
· Sie erhalten neben Ihrer ASVG-Pension noch eine weitere Pension von Ihrem Arbeitgeber.
· Sie waren - und zwar auch nur kurzfristig - bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt und die steuerpflichtigen Bezüge übersteigen 8.720 Euro (2004: 10.000 Euro). - Sie beziehen neben Ihren (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften als Arbeitnehmer auch noch andere Einkünfte von mehr als 730 Euro im Kalenderjahr und das steuerpflichtige Einkommen beträgt insgesamt mehr als 8.720 Euro (2004: 10.000 Euro).
- Ihr Arbeitgeber hat bei der laufenden Lohnverrechnung den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl er Ihnen nicht zusteht.
Beispiel:
Sie haben die Familienbeihilfe weniger als sechs Monate im Kalenderjahr bezogen. Während des Jahres sind daher die Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weggefallen, sodass er Ihnen für das gesamte Jahr nicht zusteht. - Wenn Ihnen das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung zusendet, müssen Sie diese jedenfalls ausfüllen und beim Finanzamt abgeben, auch wenn Ihr Einkommen unter der Grenze von 8.720 Euro (2004: 10.000 Euro) pro Jahr liegt.
Einkünfte aus einer nichtselbständigen geringfügigen Beschäftigung sind zwar sozialversicherungsfrei (ausgenommen Unfallversicherung), aber dennoch voll steuerpflichtig. Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen, fällt allerdings wegen der geringen Höhe der Einkünfte keine Lohn- oder Einkommensteuer an.
Beziehen Sie bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zB eine Pension oder einen Aktivbezug), dann werden die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Einkommensteuerveranlagung dazugerechnet; und zwar auch dann, wenn wegen der geringen Höhe keine Lohnsteuer einbehalten wird. Die Steuer wird vom Gesamtbetrag Ihrer Bezüge berechnet.
Erhalten Sie gleichzeitig zwei nichtselbständige Bezüge, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L 1) einzureichen. Das ist zB der Fall, wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension noch eine weitere Pension von Ihrem Arbeitgeber erhalten oder wenn Sie bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sind.
- PKW 0,356 €
- für jeden mitbeförderte Person 0,043 €
- Motorrad bis 250 cm3 0,113 €
- Motorrad über 250cm3 0,201 €
Seit 28.10.2005 gelten diese KM-Geldsätze
- PKW 0,376 €
- für jede mitbeförderte Person 0,045 €
- Motorrad bis 250 cm3 0,119 €
- Motorrad über 250 cm3 0,212 €
Kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 km von der Wohnung entfernt ist und denen eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist.
bis 30.6.2007
ab 20 km € 495,-- jährlich
ab 40 km € 981,-- jährlich
ab 60 km € 1.467,-- jährlich
ab 20 km € 546,-- jährlich
ab 40 km € 1.080,-- jährlich
ab 60 km € 1.614,-- jährlich
Große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt ist, denen eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel NICHT möglich bzw. UNZUMUTBAR ist.
bis 30.6.2007
ab 2 km € 270,-- jährlich
ab 20 km € 1.071,-- jährlich
ab 40 km € 1.863,-- jährlich
ab 60 km € 2.664,-- jährlich
seit 1.7.2007
ab 2 km € 297,-- jährlich
ab 20 km € 1.179,-- jährlich
ab 40 km € 2.052,-- jährlich
ab 60 km € 2.931,-- jährlich
Zuverdienstmöglichkeiten von Studenten, Stand: 1.1.2005
Anfangs muss darauf verwiesen werden, dass eine sinnvolle Analyse der "idealen" Zuverdienstmöglichkeiten eines Studenten zunächst getrennt nach den Bereichen Familienbeihilfe, Sozialversicherung, Einkommen- bzw. Lohnsteuer und Umsatzsteuer zu erfolgen hat. Abschließend erfolgt eine entsprechende Zusammenfassung.
1. Familienbeihilfe
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit für ein studierendes Kind Familienbeihilfe bezogen werden darf:
- Grundsätzlich nur bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
- Absolvierung der einzelnen Studienabschnitte innerhalb der gesetzlichen Studiendauer + 1 Toleranzsemester (Nachweis im ersten Studienjahr: 8 Semesterwochenstunden)
- Bei Wegfall steht Familienbeihilfe nach Erbringung des Leistungsnachweises wieder zu.
- Das zu versteuernde Einkommen des Kindes darf nicht mehr als € 8.725,- pro Jahr betragen; wird diese Grenze überschritten, steht für das gesamte Kalenderjahr keine Familienbeihilfe zu. Es soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Familienbeihilfe also ausschließlich auf das steuerliche Jahreseinkommen abstellt, unabhängig davon, in wie vielen Monaten dieses erzielt wurde oder ob es sich um Ferienmonate gehandelt hat.
(Details siehe Informationsblätter des BMF: Beih49a, Beih49 erhältlich unter https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=bei)
2. Sozialversicherung
Hier ist hinstichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden, wobei es nicht auf die Beziehung des Vertrages, sondern auf dessen inhaltliche Ausgestaltung ankommt:
a) Echter Dienstvertrag / Freier Dienstvertrag
Hier besteht die Möglichkeit der "geringfügigen Beschäftigung": Bei regelmäßiger (für einen Monat oder auf unbestimmte Zeit) Besschäftigung darf 2005 nicht mehr als € 323,46 pro Monat verdient werden, bei fallweiser Beschäftigung (kürzer als ein Monat) nicht mehr als durschnittlich € 24,84 pro Tag. Bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung sidn vom Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten; der Arbeitgeber hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Der geringfügig Beschäftigte ist jedenfalls automatisch unfallversichert; darüber hinausgehend besteht die Möglichkeit, sich selbst um € 45,64 pro Monat in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern (="opting in"). Dadurch können sich Studenten den ungleich teureren Nachkauf von Versicherungszeiten ersparen. Zu Beachten ist, dass die Geringfügikeitsgrenze einer jährlichen Anpassung unterliegt. Sozialversicherungsrechtlich werden echte und freie Dienstverträge also hinsichtlich Geringfügigkeit gleich behandelt; allerdings unterliegt nur der echte Dienstvertrag, der sich vom freien Dienstvertrag durch ein höheres Maß an persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitsablauf, keine freie Ort- und Zeiteinteilung) unterscheidet, dem Arbeitsrecht, d.h. nur ein Dienstvertrag begründet einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, etc.
b) Werkvetrag
In diesem Bereich sind für Studenten insbesondere die Regelungen für die "neuen Selbstständigen" (Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, die keiner anderen Pflichtversicherung, zB aufgrund eines Gewerbescheines unterliegen) relevant: Werden ausschließlich Einkünfte aus der Tätigkeit als neuer Selbstständiger erzielt, so liegt die Verdienstgrenze bei € 6.453,36 pro Jahr; werden auch noch andere Einkünfte, die zu einer Pflichtversicherung führen aus einem Dienstverhältnis lukriert, so liegt die Grenze bei € 3.881,52 pro Jahr. Meldepflicht für eine solche Tätigkeit besteht jedenfalls innerhalb eines Monats nach ihrer Aufnahme; auch ein "opting in" bei Unterschreiten der Grenzen ist möglich.
3. Einkommen- bzw. Lohnsteuer
Ab 2005 bleibt bei Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (typischerweise Arbeitnehmer mit echtem Dienstvertrag, kein freier Dienstvertrag) ein Bruttojahreseinkommen von € 15.770,- (vor Sozialversicherung) steuerfrei ( mit Ausnahme der Sonderzahlungen, für die eine ermäßigte Steuer anfällt). Zusätzlich dürfen bis zu € 730,- aus anderen Einkunftsarten erzielt werden, die, da sie nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen, steuerfrei bleiben.
Für Selbstständige (Werkvertrag, freier Dienstvertrag) beträgt die Grenze, allerdings nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe wiederum von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängt, € 10.000,-.
4. Umsatzsteuer
Erbringt der Student Leistungen als selbstständiger Unternehmer iSd UStG (wie zB im Falle eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages), so ist er grundsätzlich verpflichtet, auf seinen Honorarnoten Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese ans Finanzamt abzuführen. Auch der Vorsteuerabzug steht ihm für die für sein Unternehmen erbrachten Leistungen und Leistungen bei Vorliegen einer entsprechenden Rechnung zu.
Allerdings gilt er, wenn seine jährlichen Umsätze € 22.000,- nicht übersteigen, als Kleinunternehmer und ist so von der Pflicht, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, befreit und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Weist er trotzdem Umsatzsteuer in seinen Honorarnoten aus, so ist er zur Abfuhr derselben beim Finanzamt verpflichtet.
5. Zusammenfassung
Die Gestaltung des idealen Zuverdienstes für einen Studenten sollte sich also an folgenden Zielen orientieren:
- Der Anspruch auf Familienbeihilfe soll jedenfalls bestehen, d.h. das zu versteuernde Einkommen darf jährlich nicht mehr als € 8.725,- betragen.
- Daraus ergibt sich, dass das Einkommen des Studenten jedenfalls steuerfrei sein wird, da ein steuerliches Jahreseinkommen unter € 10.000,- unabhängig von der Art der Einkünfte zu keiner Steuerbelastung führt.
- Um die Beträge zur Sozialversicherung zu minimieren, macht eine geringfügige Beschäftigung in möglichst vielen Monaten, d.h. ein Bruttomonatsbezug von bis zu € 323,46, Sinn. Eine freiwillige versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ("opting in") um € 45,64 pro Monat ist aber im Hinblick auf den teuren Nachkauf von Versicherungsjahren empfehlenswert.
- Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung soll, wenn möglich, aus ökonomischen Gründen vermieden werden.
Daraus ergibt sich folgendes Modell
Student ist 11 Monate im Jahr geringfügig beschäftigt, im Sommer arbeitet er ein Monat Vollzeit und erhält dafür ein solchermaßen erhöhtes Gehalt, dass er weder die Grenze für die Familienbeihilfe überschreitet, noch lohnsteuerpflichtig wird. Die Lohnsteuer, die für das eine Monat Vollzeit einbehalten und abgeführt wird, kann er sich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen.
Daneben kann er noch € 730,- aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr verdienen, die er nicht in die Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen muss (zB für Sekretariatsarbeit oder Botendienste im Betrieb der Eltern, Verwandten oder Bekannten; allerdings nicht dort, wo er geringfügig bzw. vollzeit angestellt ist). Durch Legen einer entsprechenden Honorarnote sind diese € 730,- (keine USt in Honorarnote ausweisen, Kleinunternehmer!) beim Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Darüber hinaus muss erwogen werden, ob sich das "opting in" in die Kranken- und Unfallversicherung für die Monate der geringfügigen Beschäftigung lohnt.
Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigungen inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Einsatzort pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden.
Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nachstehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten:
Tagesgelder
- Deutschland 35,30 €
- Italien 35,80 €
- Liechtenstein 30,70 €
- Schweiz 36,80 €
- Slowakei 27,90 €
- Slowenien 31,00 €
- Tschechien 31,00 €
- Ungarn 26,60 €
- USA 52,30 €
- Deutschland 27,90 €
- Italien 27,90 €
- Liechtenstein 18,10 €
- Schweiz 32,70 €
- Slowakei 15,90 €
- Slowenien 23,30 €
- Tschechien 24,40 €
- Ungarn 26,60 €
- USA 42,90 €
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